Der Handel ist strafbar, die Einnahme und der Besitz geringer Mengen nicht. Zu 1)
Wenn es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtmG handelt, dann ist der Besitz schon strafbar, auch wenn ein Gericht bei kleinen Mengen von der Strafe absehen kann. Ein Verweis darauf, dass Du nicht einmal eine Ordnungwidrigkeit wie Falsch Parken begehst, hilft Dir da wenig.
Es waren die Derivate wie Anaboleen/Dianabol/Durabolin/Emdabol/Oranabol/Primobolan/Steranabol/Stromba. Nachdem diese Medikamente nachgewiesen werden konnten, stiegen die Doper auf Testosteron um bzw. Benutzten es als Überbrückungsdoping vom Training zum Wettkampf.
Anabole Steroide, wie sie in Fitnessstudios konsumiert würden, könnten zu Herz- Kreislaufproblemen und zu Schlaganfällen führen. Der Mainzer Experte Perikles Simon sagte der Deutschen Presseagentur, am meisten werde in den Fitnessstudios gedopt. Auch im Altherrenfußball würden vorbeugend Schmerzmittel konsumiert, „die Akteure wollen immer noch so leistungsfähig sein, wie früher“.
Nr. 19 GG nur die Kompetenz zur Regelung des Verkehrs mit Arzneimitteln eingeräumt war, nicht aber die unbeschränkte Zuständigkeit zur Regelung aller Fragen des Arzneimittelrechts[10]. Unter “Verkehr mit Arzneimitteln” wurde nach altem Recht der gesamte Umgang mit diesen Mitteln von der Herstellung über den Handel bis zum Verbrauch verstanden, nicht aber die ärztliche Anwendung von diesen oder die Herstellung durch den Arzt selbst nur für diesen Zweck[11]. Art. 74 Nr. 19 GG neuer Fassung räumt dem Bund nunmehr aber die konkurrierende Gesetzgebung für “das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte” ein – ohne jegliche Einschränkung bezüglich der Modalitäten des Umgangs.
Um den Missbrauch von Steroiden und Anabolika im Sport einzudämmen, werden Dopingkontrollen durchgeführt, bei denen Athleten auf den Einsatz verbotener Substanzen getestet werden. In den folgenden Jahrzehnten stieg die Popularität von Steroiden und Anabolika im Sport stetig an. Athleten begannen, die leistungssteigernden Eigenschaften dieser Substanzen zu erkennen und verwendeten sie, um ihre sportlichen Leistungen zu verbessern.
Die oben genannte Ausnahmeregelung zum Reisebedarf gilt nicht für gefälschte Arzneimittel. Ein Arzneimittel ist gefälscht, wenn es im Hinblick auf die Identität (insbesondere auf die stoffliche Beschaffenheit) oder Herkunft falsch https://anabolika-nebenwirkungen.com/gesundheit/warum-vergiftet-dich-bersch-ssiges-protein gekennzeichnet ist (§ 4 Absatz 40 AMG). BVerfGE 50, 5, 12; 50, 166, 176; 73, 206, 253f.; 86, 288, 313; 92, 277, 326 ff.; 96, 245, 249. Bei (insbesondere unverhältnismäßig langen) Freiheitsstrafen wäre zudem Art. 2 Abs.
Bei einem Besitzstraftatbestand müsste lediglich der Anfangsverdacht des vorsätzliche Gewahrsams an den Dopingmitteln bestehen. Aufgrund kriminalistischer Erfahrung lediglich als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt; hierzu reichen auch entfernte Indizien; im übrigen besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum der Strafverfolgungsbehörden[43]. Nach heutigem Recht kann hingegen eine positive Dopingprobe allein ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden im Zweifelsfall nicht rechtfertigen, weil der Konsum straflos ist und aus dem Testergebnis allein noch nicht auf mögliche strafbare Verstöße gegen § 6a Abs. 1 AMG (Inverkehrbringen etc. durch Dritte) geschlossen werden kann[44]. Hier würde durch eine Gesetzesänderung Abhilfe geschaffen werden.
Die UCI veröffentlicht eine erste Liste verbotener Substanzen. Liste A enthält die Mittel, die ohne Ausnahme verboten sind, Liste B führt diejenigen auf, die mit ärztlichem Attest erlaubt sind, dazu gehören auch die Corticosteroide, Anabolika und Wachstumshormone. Der Europarat bildet eine Expertengruppe der neben Vetretern von 10 Mitgliedsländern (auch von West- und Ostdeutschland) Mediziner, Journalisten, Juristen, Sportverbände und Leistungssportler angehörten.
Bei einer Verkehrskontrolle werden Drogenschnelltests verwendet, da schnell ein Ergebnis geliefert werden soll. Ja, es gibt legale Alternativen zu Steroiden, die natürliche Inhaltsstoffe enthalten und angeblich ähnliche anabole Wirkungen haben, aber keine negativen Nebenwirkungen oder rechtlichen Probleme verursachen sollen. Es ist wichtig, sich gründlich über diese Alternativen zu informieren und ihre Sicherheit und Wirksamkeit zu überprüfen. In der Schweiz unterliegen Steroide und Anabolika dem Betäubungsmittelgesetz. Der Besitz, die Weitergabe und der Handel mit Steroiden ohne ärztliche Verschreibung sind ebenfalls illegal.
Es liegt wegen dieses nur gegen den Beschuldigten verfügbaren strafprozessualen Instrumentariums deshalb fern, dass andere Mittel, die auf eine Pönalisierung des Besitzes verzichten, gleich geeignet (i. S. d. Art. 20 Abs. 3 GG) zur Bekämpfung des Dopings mittels Aufklärung und Abschreckung sind. Es kann dahin stehen, ob diese Rechtsauffassung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (2005) zutraf; heute jedenfalls ist eine konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Nr. 19 GG hinsichtlich des unerlaubten Umgangs mit Dopingmitteln eindeutig zu bejahen. Die Zweifel von Dury an der Gesetzgebungskompetenz sind nur am Wortlaut des Artikel 74 Nr. 19 GG alter Fassung fest zu machen. Die damalige Vorschrift deckte seiner Auffassung nach Strafbestimmungen nur für das Inverkehrbringen, Handeltreiben u. Nicht aber für den Konsum oder Besitz von Arzneimitteln, weil dem Bundesgesetzgeber in Art. 74 Abs.
Die folgenden Ausführungen sollen (vorrangig am Beispiel der Besitzstrafbarkeit nach BtMG) aufzeigen, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Strafbarkeit des Besitzes von Dopingmitteln auch in der Person des Sportlers nicht bestehen. Dem eigenen Ansatz folgend, nach dem primär (und im Minimum) eine Besitzstrafbarkeit für Anabolika nach dem BtMG anzustreben ist, bezieht sich die Erörterung verfassungsrechtlicher Fragen im wesentlichen hierauf. Für die Pönalisierungsvorschläge des Gesetzentwurfs des Bundeslandes Bayern und die Überlegungen des Bundesinnenministeriums zum AMG dürften die Überlegungen, auch soweit nicht ausdrücklich ausgeführt, zumeist entsprechend gelten. Während die Rechtslage in den USA im April 2018 deutlich verschärft wurde und SARMs im Zuge dessen in die gleiche Kategorie wie Kokain oder Opiate eingeordnet wurden, bleibt die Legalität in Deutschland bisher unverändert. Demnach dürfen SARMs laut Anti-Doping-Gesetz ausschließlich von Hobbysportlern verwendet werden, die an keinerlei organisierten sportlichen Wettbewerben teilnehmen.
Insbesondere für das Maß der Eignung ausschlaggebenden Erwägungen des Gesetzgebers auf nicht abschließend geklärter kriminologischer Grundlage zur generalpräventiven Effizienz der Strafdrohung sind danach hinzunehmen. Für die Wahl zwischen mehreren potentiell geeigneten Wegen zur Erreichung eines Gesetzesziels besitzt der Gesetzgeber eine Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative[40]. Anders wäre dies nur, wenn gesicherte kriminologische Erkenntnisse Beachtung erfordern würden, weil sie die getroffene strafrechtliche Regelung als mögliche Lösung faktisch ausschließen[41]. Dies erscheint hier angesichts der kriminologisch (und kriminalistisch) bisher wenig erforschten Dopingmilieus ausgeschlossen. Dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn die Besitzstrafbarkeit mit denselben flankierenden sport- bzw.